19.2 Asperation der Einsatzstrafe für rechtswidriges Einreisen Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) schlagen für die Einreise trotz fremdenpolizeilicher Fernhaltemassnahme eine Strafhöhe von 40 bis 90 Strafeinheiten vor. Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Tatkomponenten für das rechtswidrige Einreisen Folgendes fest (pag. 884): Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum (Januar 2016 bis 31.05.2017) regelmässig eingereist ist.