Bei den beiden vorgängigen Urteilen aus den Jahren 2011 und 2013 waren jeweils verschiedene Delikte Verfahrensgegenstand, sodass die auf den rechtswidrigen Aufenthalt entfallende Strafe zwar geschätzt werden muss. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass nicht mehr als sechs Monate für den rechtswidrigen Aufenthalt ausgesprochen wurden. Auch unter diesem Aspekt steht einer weiteren Bestrafung des Beschuldigten wegen rechtswidrigen Aufenthalts nichts entgegen. 19.2 Asperation der Einsatzstrafe für rechtswidriges Einreisen