Selbst wenn kein neuer Tatentschluss gefasst worden wäre, stünde vorliegend einer erneuten Bestrafung nichts entgegen. So ist der maximale Strafrahmen von einem Jahr mit den bereits erfolgten Verurteilungen wegen rechtswidrigem Aufenthalt (nur diese Strafen sind massgebend, nicht jene wegen rechtswidriger Einreise) bei weitem noch nicht erreicht. Bei den beiden vorgängigen Urteilen aus den Jahren 2011 und 2013 waren jeweils verschiedene Delikte Verfahrensgegenstand, sodass die auf den rechtswidrigen Aufenthalt entfallende Strafe zwar geschätzt werden muss.