BGE 135 IV 6 E. 3 und E. 4). Vorliegend stellt sich die Frage des Erreichens der maximalen Strafdauer von einem Jahr (Art. 115 Abs. 1 AuG) nicht, da der Beschuldigte nach seinen Verurteilungen die Schweiz jeweils verlassen hat und demnach für jeden nachfolgenden rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz einen neuen Tatentschluss fassen musste. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erläuterungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verwiesen werden. Selbst wenn kein neuer Tatentschluss gefasst worden wäre, stünde vorliegend einer erneuten Bestrafung nichts entgegen.