19. Zu den AuG-Widerhandlungen 19.1 Vorbemerkung zur maximalen Strafdauer beim rechtswidrigen Aufenthalt Der andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Aufenthalt ist ein Dauerdelikt. Die Verurteilung schafft eine Zäsur; für das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil kann eine weitere Verurteilung erfolgen. Soweit kein neuer Tatentschluss vorliegt, verlangt aber das Schuldprinzip, dass die für das Dauerdelikt ausgesprochenen Strafen zusammen dem Gesamtverschulden angemessen sind und die gesetzliche Höchststrafe nicht übersteigen (ZÜND, in: OFK-Migrationsrecht, N. 7 zu Art. 115 AuG; BGE 135 IV 6 E. 3 und E. 4).