Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich richtig. Allerding scheint der Kammer eine Straferhöhung von 5 Monaten als zu viel. Dies insbesondere 26 deshalb, weil die beiden einschlägigen Vorstrafen lange her sind. Aus diesem Grund erachtet die Kammer eine Straferhöhung von 4 Monaten als angemessen. 18.4 Fazit zur Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt aufgrund der vorstehenden Ausführungen 19 Monate Freiheitsstrafe.