882 f.): Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom 12.03.2002 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Zuchthaus von drei Jahren und sechs Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren. Am 04.04.2013 verurteilte ihn die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern u.a. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00. Die in diesen Fällen ausgesprochenen Strafen wurden vollzogen. Der Beschuldigte hat drei Jahre und sechs Monate im Zuchthaus verbracht.