Seine Delinquenz lässt sich auf finanzielle Motive zurückführen, wobei er selber nicht drogenabhängig ist. Dies alles wirkt sich jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz neutral aus. Es bleibt mithin bei einer Strafe von 14 Monaten. 18.3 Deliktspezifische Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den deliktsspezifischen Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 882 f.): Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft.