Strafmildernd ist die geringe Anzahl der Geschäfte zu berücksichtigen: dem Beschuldigten kann nur einmaliger Besitz zur Last gelegt werden. Die Strafe ist aus diesen Gründen auf 13 Monate zu reduzieren. Nähere Umstände der Tat sind, abgesehen vom Verstecken der Drogen in der Nähe des Wohnortes seiner Frau, nicht bekannt. Es bleibt daher bei einer Strafe von 13 Monaten, welche aufgrund des gesamthaft leichten objektiven Tatverschuldens angemessen erscheint.