Bei dieser Menge ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, das nur geringfügig über der Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe liegt. In Anbetracht der Empfehlungen gemäss der Tabelle Hansjakob (Fingerhuth Thomas/Schlegel Stephan/Jucker Oliver: BetmG-Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 45) wäre alleine aufgrund der objektiven Tatschwere von einer Strafe von 16 Monate Freiheitsstrafe auszugehen.