47 StGB). Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatkomponente weiter fest (pag. 882): Ab einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein qualifizierter Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, welche eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht. Vorliegend war der Beschuldigte im Besitz von mehr als dem Doppelten dieser Menge (29.9 Gramm reines Heroin). Bei dieser Menge ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, das nur geringfügig über der Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe liegt.