Es handelt sich dabei (mit Ausnahme der Finanzierungen) um ein Gefährdungsdelikt. Aus diesem Grund ist offensichtlich, dass das Ausmass der Gefährdung umso grösser ist, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden. Daraus ergibt sich, dass bei diesem Strafzumessungsfaktor in erster Linie auf die Drogenmenge abzustellen ist. Die Drogenmenge ist zwar nicht der einzige, aber eben bei dieser Tatkomponente der wichtigste Ausgangspunkt für die Strafzumessung (vgl. dazu die Bemerkungen in FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, N. 37 zu Art. 47 StGB).