dafür entschieden, erneut illegal einzureisen und sich hier lange Zeit illegal aufzuhalten. Aus diesem Grund ist für die Widerhandlung gegen das AuG nach Auffassung der Kammer ausschliesslich die Strafart der Freiheitsstrafe angezeigt. Andere Strafen wären wirkungslos, da sich der Beschuldigte bisher selbst von vollziehbaren Geld- und Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Da gestützt auf diese Ausführungen vorliegend nur Freiheitsstrafen zur Diskussion stehen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB anwendbar.