Betreffend die AuG-Widerhandlung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt. Er wurde bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Verstössen gegen das Ausländerrecht, wegen Verweisungsbruchs sowie damit zusammenhängenden Ausweisfälschungen verurteilt (Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, Aarwangen vom 29. Juli 2004, Urteil des Amtsgerichts Solo- thurn-Lebern vom 11. Januar 2011 und Strafbefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Bern vom 4. April 2013) und hat sich dennoch