24 bunden werden kann. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG wird hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Für die BetmG-Widerhandlung ist also zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Betreffend die AuG-Widerhandlung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt.