Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG schuldig gemacht.