Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 138 IV 120 vom 30. April 2012 und im Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2018 erkannt hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind deshalb kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht.