17. Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 880 f.): Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.