115 Abs. 1 Bst. b AuG (rechtswidriger Aufenthalt) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig, widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Er ist folglich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom Januar 2016 bis am 31. Mai 2017, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung