Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, er habe gedacht, die Einreisesperre sei ab Januar 2016 aufgehoben, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dasselbe gilt für die Behauptung, er habe gedacht, ihm sei aufgrund seines französischen Aufenthaltstitels die Einreise erlaubt. Einreise und Aufenthalt erfolgten damit vorsätzlich und im Wissen um deren Unrechtmässigkeit. Somit sind die Voraussetzungen der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG (rechtswidrige Einreise) und Art. 115 Abs. 1 Bst.