Es galt für ihn vielmehr eine Einreisesperre, für welche im angeklagten Zeitraum keine durchgehende Suspension verfügt worden war. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des illegalen Aufenthalts. In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wusste von der gegen ihn verhängten Einreisesperre, hatte er doch bereits mehrfach deren temporäre Suspension für Besuche bei seiner Familie in der Schweiz beantragt. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, er habe gedacht, die Einreisesperre sei ab Januar 2016 aufgehoben, um eine reine Schutzbehauptung handelt.