Diese Frist wäre vorliegend noch nicht überschritten worden. Damit ist von der Gültigkeit der Einreisesperre zum Tatzeitraum auszugehen. Der Beschuldigte ist im angeklagten Zeitraum mehrfach in die Schweiz eingereist, ohne dass die Einreisesperre temporär aufgehoben worden wäre. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Verletzung von Einreisevorschriften. Der Beschuldigte hielt sich zudem im angeklagten Zeitraum regelmässig in der Schweiz auf. Er hatte für diesen Aufenthalt keine Bewilligung. Es galt für ihn vielmehr eine Einreisesperre, für welche im angeklagten Zeitraum keine durchgehende Suspension verfügt worden war.