Die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ergibt sich aus der Verletzung der Pflicht zur Bewilligung des Aufenthalts nach Art. 10 ff. AuG. In der Schweiz verweilt daher nur rechtmässig, wer entweder durch gesetzliche Vorschrift oder durch eine individuelle Bewilligung aufenthaltsberechtigt ist. Der Beschuldigte unterliegt einer unbefristeten Einreisesperre aus dem Jahr 2004. Der Einwand der Verteidigung, wonach gestützt auf den Bundesverwaltungsgerichtsentscheid C-5819/2012 vom 26. August 2014 keine unbefristeten Einreisesperren mehr erlaubt seien, vermag an der Gültigkeit der vorliegenden Einreise-