115 Abs. 3 AuG e contrario). Die fahrlässig begangene rechtswidrige Einreise sowie der fahrlässig begangene rechtswidrige Aufenthalt werden mit Busse bestraft (Art. 115 Abs. 3 AuG). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG dürfen Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein. Unter Fernhaltemassnahmen sind u.a. auch altrechtliche Einreisesperren zu verstehen (Spescha, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, N 4 zu Art. 5 AuG und N 1 zu Art. 67 AuG).