16. Rechtliche Würdigung Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 879) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verletzt (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 115 Abs. 3 AuG e contrario). Ebenso wird bestraft, wer sich vorsätzlich und rechtswidrig, namentlich nach Ablauf der bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 115 Abs. 3