Im Übrigen war es auch dem damaligen Anwalt des Beschuldigten klar, dass sein Mandat nicht in die Schweiz einreisen darf (S. 742 der Migrationsakten). Es liegen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte subjektiv davon ausgegangen wäre, er dürfe sich nun tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt auch für die Kammer so erwiesen, wie er angeklagt und von der Vorinstanz bereits festgestellt worden ist.