Dem war aber nicht so, im Gegenteil. So ist aus seinem Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ersichtlich, dass der Beschuldigte auf ausdrückliche Frage angab, über keinen Wohnsitz in einem anderen Staat zu verfügen (S. 770 der Migrationsakten). Was der Beschuldigte heute geltend macht, ist mithin eine reine Schutzbehauptung. Im Übrigen war es auch dem damaligen Anwalt des Beschuldigten klar, dass sein Mandat nicht in die Schweiz einreisen darf (S. 742 der Migrationsakten).