Weil ein Teil seiner Gesuche abgelehnt wurde, musste dem Beschuldigten klar sein, dass es ihm nicht frei steht, in die Schweiz einzureisen. Die Behauptung, ihm sei auf der Botschaft in Pristina gesagt worden, er dürfe aufgrund der französischen Papiere in die Schweiz einreisen, ist in keiner Weise belegt und ist unglaubwürdig. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass er laut Auskunft der Migrationsbehörde spätestens im März 2016 einen Antrag auf Familiennachzug stellen könne und er deswegen davon ausgegangen sei, dass einer Einreise in die Schweiz nichts mehr entgegensteht, steht in Widerspruch zu seinen Suspensionsgesuchen.