Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Suspensionsgesuche gestellt hat, folgt, dass seine Behauptung, er habe gedacht, die Einreisesperre sei aufgehoben, eine reine Schutzbehauptung ist. Wäre er davon ausgegangen, dass keine Einreisesperre mehr bestand, so hätte es keinen Grund gegeben, die Suspensionsgesuche betreffend den angeklagten Zeitraum zu stellen. Weil ein Teil seiner Gesuche abgelehnt wurde, musste dem Beschuldigten klar sein, dass es ihm nicht frei steht, in die Schweiz einzureisen.