Das Gesuch um Familiennachzug vom 26.01.2016 bewirkte keine Suspension des Einreiseverbots. Das SEM hat auch keine Suspension für den gesamten angeklagten Zeitraum (von Januar 2016 bis 31.05.2017) gewährt. Die beiden letzten Suspensionsgesuche des Beschuldigten, datierend vom 20.11.2015 und vom 06.01.2016 hat es abgelehnt, mit dem Hinweis, ein weiteres Suspensionsgesuch werde erst Mitte 2016 wieder geprüft (S. 739 und 743 Migrationsakten). Die nächste Suspension hat das SEM für den Zeitraum vom 20.12.2016 bis 20.01.2017 verfügt (S. 1031 Migrationsakten).