Daraus folgt wiederum, dass sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum mehr oder weniger permanent in der Schweiz aufgehalten hat. Namentlich bezüglich dem Jahr 2017 hat der Beschuldigte sogar selber ausgesagt, er sei während der Woche fast immer in der Schweiz gewesen und am Wochenende in seinem Geschäft in Frankreich. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus (pag. 878): Den Migrationsakten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten seit 2004 eine Einreisesperre besteht. Das Gesuch um Familiennachzug vom 26.01.2016 bewirkte keine Suspension des Einreiseverbots.