737 Z. 31 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte aus, er habe seine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden nie erwähnt, sein Anwalt habe ihm gesagt, dies sei nicht notwendig. Auch gegenüber der Schweizer Botschaft in Pristina habe er nicht gesagt, dass er in Frankreich sei (pag. 1020 Z. 34 ff.). Auf die Frage, weshalb er trotz Einreisesperre in die Schweiz eingereist sei, gab der Beschuldigte an, er sei davon ausgegangen, dass er französische Papiere habe. Zudem habe er das Urteil des Bundesgerichts vom Januar 2016 gehabt. Er habe gedacht, er dürfe in der Schweiz sein (pag. 1021 Z. 35 ff.).