19 Schlusseinvernahme vom 9. August 2017 sowie jene der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen. Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Schlusseinvernahme aus, er sei im Jahr 2016 in der Schweiz gewesen, als seine Tochter in die Schule gegangen sei (pag. 261 Z. 72 f.). Auf Vorhalt der beiden Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und auf Frage, wieso er diese Verfügungen nicht befolgt habe, gab der Beschuldigte an, er habe geglaubt, dass er in die Schweiz einreisen dürfe (pag. 262 Z. 115 ff.).