14. Subjektive Beweismittel Als einziges subjektives Beweismittel zur AuG-Widerhandlung liegen die Aussagen des Beschuldigten vor. Weil die Kammer die Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten offen liess, sind die dort gemachten Aussagen vorliegend nicht herbeizuziehen. Es bleiben die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner