Fürsprecher T.________ bat das MIP mit Schreiben vom 26.01.2016 darum, dem Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (S. 741 f. Migrationsakten), woraufhin der MIP mit Schreiben vom 15.02.2016 vernehmen liess, der Beschuldigte müsse persönlich auf der schweizerischen Auslandvertretung vorsprechen und ein Visumsgesuch (Typ D) stellen (S. 754 f. Migrationsakten). Am 14.07.2016 stellte der Beschuldigte auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) (S. 769 ff. Migrationsakten).