Migrationsakten). Am 09.06.2011 verfügte das MIP die Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung und begründet diese im Wesentlichen mit den Verurteilungen des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.03.2002) und wegen Fälschung von Ausweisen sowie Verweisungsbruchs (Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 29.07.2004) (S. 544 ff. Migrationsakten). Die dagegen erhobene Beschwerde (S. 560 ff. Migrationsakten) wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 17.12.2012 ab (S. 596 ff. Migrationsakten).