Die Ehefrau stellte am 15.06.2009, vertreten durch S.________, erneut ein Familienzuzugsgesuch (S. 230 und 228 f. Migrationsakten). Mit Schreiben vom 09.10.2009 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend MIP) in Aussicht, dass das Familienzuzugsgesuch kostenpflichten abgewiesen werden müsste. Das MIP erachte das Familienzuzugsgesuch jedoch als erledigt, sofern keine beschwerdefähige Verfügung verlangt werde (S. 252 f. Migrationsakten) und bestätigte diese Haltung am 28.07.2010 (S. 450 f. Migrationsakten). Mit Schreiben vom 13.08.2010 verlangte S.________ eine beschwerdefähige Verfügung (S. 487 f. Migrationsakten).