13. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven Beweismittel zum Vorwurf der AuG-Widerhandlung korrekt zusammen, sodass an dieser Stelle auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen wird (pag. 873 ff.): 2.1. Passdaten Vgl. oben Kapitel II.2.9. 2.2 Urteil des Bundesgerichts vom 15.05.2015