Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig, widerrechtlich und schuldhaft gehandelt hat. Er wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch zeitweisen Besitz von 199 Gramm Heroingemisch (29.9 Gramm reines Heroin) im Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis 23. Juli 2016 schuldig erklärt. IV. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches zur AuG-Widerhandlung