Somit sind die Voraussetzungen der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klarerweise erfüllt. 5.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.