Der mengenmässig qualifizierte Fall bezieht sich auf die Reinmenge. Gemäss den vorangehenden Feststellungen war der Beschuldigte im Besitz von 29.9 Gramm reinem Heroin (Heroinhydrochlorid). Das entspricht mehr als dem doppelten der vom Bundesgericht in langjähriger Praxis festgelegten Grenze von 12 Gramm reinem Heroin. Der Beschuldigte erfüllt damit die Qualifikation der mengenmässigen Begehung. Dem Beschuldigten war auch ohne Kenntnis des genauen Reinheitsgrades bewusst, dass es sich bei dem von ihm besessenen Heroin um eine erhebliche Gesamtmenge handelte.