Die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Stoffmenge hat dabei nach wie vor Gültigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Grenze bei Heroin bei 12 Gramm, wobei die reine Wirkstoffmenge (Heroinhydrochlorid) entscheidend ist (BGE 120 IV 334 E. 2a). 16 In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die erwähnten Qualifikationsmerkmale beziehen: Das Wissen und der Wille des Täters muss somit auf die erhebliche Menge gerichtet sein (Hug-Beeli, a.a.O., N 1008, 1090, 1105 zu Art. 19). 5.2 Subsumtion