Als viele Menschen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 20 oder mehr Personen (BGE 108 IV 63). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung heranzuziehen, sondern es sind auch die Intensität der Wirkung bzw. Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit oder die Konsumart u.a. zu berücksichtigen (Hug-Beeli, Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, N 847 ff. zu Art. 19). Die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Stoffmenge hat dabei nach wie vor Gültigkeit.