Eine qualifizierte Begehung ist in mehrfacher Hinsicht möglich und wird vom Gesetz mit einer Erhöhung der Mindeststrafe auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und der möglichen Verbindung mit einer Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Qualifiziert sind insbesondere die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).