12. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 871 f.): 5.1 Tatbestand (Besitz einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel) Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Subjektiv wird für eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB).