Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte die Alufolie beim Verpacken der Drogen angefasst hat. Die vier Drogenpäckchen bilden eine Einheit, sodass alle dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 15. Juli 2016 (Ankunft des Beschuldigten in Basel Müllhausen) bis am 23. Juli 2016 (Zeitpunkt des Drogenfundes) mindestens zeitweise im Besitz des in der Wanderwegunterführung entlang dem Bach «J.________» in D.________ gefundenen Heroins war.