15 11. Beweisergebnis Die objektiven und subjektiven Beweismittel belegen, dass der Beschuldigte zur Zeit des Drogenfundes durch die Schweiz nach Italien und von dort in den Kosovo reiste. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt der Fundort der Drogen genau an der Strecke von seinem Wohnort nach Italien. Zudem hat er seine Familie, die in unmittelbarer Nähe zum Fundort der Drogen wohnt, gemäss seinen Angaben abgeholt.