_, also nur wenige Kilometer vom Fundort im vorliegenden Fall entfernt (p. 443). Damals wie heute wurden Fingerabdrücke des Beschuldigten auf Alufolie identifiziert, die als Verpackung diente (p. 443). An dieser zutreffenden Würdigung vermögen die oberinstanzlichen Äusserungen des Beschuldigten nichts zu ändern, so dass hierfür vollumfänglich auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden kann.