In Würdigung dieser Aussagen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 870 f.): Der Beschuldigte bestreitet durchgehend jeglichen Kontakt mit Drogen oder dem Drogenhandel. Seine Antworten im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Besitz einer qualifizierten Menge Heroin sind stereotyp: er wisse von nichts, er habe mit Drogen nichts zu tun. Wenn der Beschuldigte Angaben macht, sind diese stets sehr oberflächlich und nicht glaubhaft. So will er den Fundort der Drogen [Unterführung unter den Bahngeleisen entlang dem Bach „J.________“] nicht kennen und nicht wissen wo D.________ ist, obwohl D.________