Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 26.06.2017 führte F.________, die Ehefrau des Beschuldigten, im Wesentlichen aus, dass sie es nicht für möglich halte, dass ihr Mann gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe (p. 268 Z. 109 f.). Sie gab weiter an, bei „P.________“ in Neuchâtel in einem Pensum von 80 % zu arbeiten (p. 266 Z. 48 f.). Sie arbeite dort seit dem 01.02.2007 (p. 268 Z. 141). Den Beschuldigten habe sie am 29.11.2007 geheiratet (p. 266 Z. 44). Kennengelernt hätten sie sich im Jahr 2007 (p. 266 Z. 39).